Wer ist schulpflichtig?
Nach Art. 37 BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) werden mit Beginn des Schuljahres 2025/26 alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September 2025 sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden. Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt der Schulpflicht.
Ein Kind gilt als schulfähig, wenn es geistig, sozial und emotional so weit entwickelt ist, dass es voraussichtlich erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann. Es kann auch vorzeitig in die Grundschule aufgenommen oder für ein Schuljahr zurückgestellt werden – je nach individuellem Entwicklungsstand des Kindes.
Was ist ein Einschulungskorridor?
Bei Kindern, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 30.09.2025 sechs Jahre alt werden, können die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch Kindergarten und Schule entscheiden, ob Ihr Kind zum Schuljahr 2025/2026 eingeschult werden soll oder erst ein Jahr später. Spätester Termin für die (schriftliche) Entscheidung ist der 11. April 2025. Die Frist kann nicht verlängert werden!
Zurückstellung
Ein Kind, das am 30. September 2025 mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann.
Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts (16. September 2024) verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November 2025 zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Vor der Entscheidung hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten zu hören.
Sollten Sie eine Zurückstellung beabsichtigen, melden Sie sich bitte in der Schule.
Vorzeitige Einschulung
Bei Kindern, die nach dem 30. September 2019 geboren wurden, haben Eltern die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu stellen. Für alle Kinder, die nach dem 31. Dezember 2019 geboren wurden, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Die Entscheidung der Schulaufnahme erfolgt durch die Schulleitung.
Bitte melden Sie sich am Tag der Schuleinschreibung im Sekretariat. Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen.
Sprengelschule oder nicht?
Schulpflichtige Kinder müssen zuerst bei der für sie zuständigen Sprengelschule – also die Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben – angemeldet werden. Die Grundschule Triefenstein ist Sprengelschule für die Triefensteiner Ortsteile Homburg, Lengfurt, Rettersheim und Trennfeld.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule gestattet werden. Die Entscheidung über ein sogenanntes Gastschulverhältnis trifft die für die Sprengelschule zuständige Gemeinde im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger der aufnehmenden Schule. Wichtig zu wissen: Für eine evtl. notwendige Schülerbeförderung müssen die Eltern selbst sorgen, einen Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung gibt es für Gastschüler nicht.
Ausnahme 1: Wenn Sie Ihr Kind an einer privaten Schule, die als Ersatzschule genehmigt ist, angemeldet haben, genügt die Vorlage einer Bestätigung der Anmeldung an der Sprengelschule.
Ausnahme 2 : Sie melden Ihr Kind unmittelbar am Förderzentrum an. Auch hier benötigt die Sprengelschule eine Bestätigung der Anmeldung.
Informationen zum Schulanfang finden Sie auch unter:
http://www.km.bayern.de/eltern/schularten/grundschule.html